Das Teledienstdatenschutzgesetz dient dem Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung.
§ 3
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wird nur mit Einwilligung des Nutzers erlaubt, das gleiche gilt für die Verwendung der Daten für andere Zwecke.
§ 3
Die Einwilligung des Nutzers kann elektronisch erfolgen, bei elektronischen Formularen werden nur die notwendigen Daten zur Abwicklung der Sache erhoben, alle darüber hinaus abgefragten Daten sind besonders gekennzeichnet und Freiwillig.
§ 4 Abs. 7
der Nutzer hat unentgeltlich das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erlangen.
§ 5
Nach geltendem Gesetz darf der Dienstanbieter Auskunft an entsprechende Behörden zwecks Strafverfolgung erteilen ( z.B. Waffenhandel, Kinderpornografie usw. )